Die vorformulierte Kündigungsfrist in Krippenverträgen von sechs Monaten ist unangemessen lang und damit unwirksam, wenn der Krippenbetreiber keine hinreichenden Gründe dafür nennt, warum er eine solch lange Frist für seine Planungen benötigt. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts (AG) München hervor.
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