Die vorformulierte Kündigungsfrist in Krippenverträgen von sechs Monaten ist unangemessen lang und damit unwirksam, wenn der Krippenbetreiber keine hinreichenden Gründe dafür nennt, warum er eine solch lange Frist für seine Planungen benötigt. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts (AG) München hervor. Die beklagten Eheleute unterschrieben am 31.07.2017 einen Betreuungsvertrag für ihren Sohn. Dieser sieht […]