Krippenplatz: Kündigungsfrist von sechs Monaten ohne Nennung hinreichender Gründe unwirksam

Die vorformulierte Kündigungsfrist in Krippenverträgen von sechs Monaten ist unangemessen lang und damit unwirksam, wenn der Krippenbetreiber keine hinreichenden Gründe dafür nennt, warum er eine solch lange Frist für seine Planungen benötigt. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts (AG) München hervor.

Die beklagten Eheleute unterschrieben am 31.07.2017 einen Betreuungsvertrag für ihren Sohn. Dieser sieht für den streitgegenständlichen Zeitraum eine Betreuung des Kindes gegen monatliche Betreuungskosten in Höhe von 995 Euro vor. Ziffer 5.1 des Betreuungsvertrags lautet wörtlich: „Eine Kündigung vor Vertragsbeginn am 01.10.2017 ist ausgeschlossen. Danach können die Eltern/Personensorgeberechtigten und die (…) GmbH den Betreuungsvertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsersten kündigen. Ab dem 01.09.2018 können die Eltern/Personensorgeberechtigten und die (…) GmbH den Betreuungsvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsersten kündigen. Über die Wahrung der Kündigungsfrist entscheidet der Eingang der schriftlichen Kündigung.“

Am 31.01.2018 kündigten die Beklagten den Betreuungsvertrag schriftlich mit sofortiger Wirkung, vorsorglich zum nächstmöglichen Termin. In der Kündigungsbestätigung wies die Klägerin auf die Kündigungsfrist von sechs Monaten hin, teilte mit, dass sie kulanterweise die Kündigungsfrist auf drei Monate reduziere und bestätigte die Kündigung zum 30.04.2018. Entsprechend verlangt die Klägerin das vereinbarte Betreuungsentgelt bis einschließlich April 2018. Die Beklagten lehnten außergerichtlich eine Zahlung für die Monate März 2018 und April 2018 ab.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten seien verpflichtet, das vereinbarte Betreuungsentgelt für die Monate März und April 2018 zu bezahlen. Die Beklagten meinen, die vorformulierte sechsmonatige Kündigungsfrist sei unwirksam. Daher gelte die allgemeine gesetzliche Regelung für Dienstverhältnisse mit der Folge, dass der Vertrag durch die Kündigung zum 28.02.2018 beendet worden sei.

Das AG München gab den Beklagten Recht. In nicht direkt auf diesen Vertragstyp anwendbaren gesetzlichen Vorschriften sei eine Dreimonatsfrist genannt, die zumindest eine erste Orientierung auch für die Angemessenheit der hier zu prüfenden Frist gäbe. Die Klägerin habe keine hinreichenden Gründe genannt, weshalb sie für die Durchsetzung ihrer grundsätzlich nachvollziehbaren Planungsbedürfnisse auf eine Kündigungsfrist von sechs Monaten angewiesen ist. Im Gegenteil hierzu zeige sowohl der praktische Umgang der Klägerin mit dem vorliegenden Fall sowie die ab dem 01.09.2018 vertraglich vorgesehene Kündigungsfrist von drei Monaten, die die Klägerin auch sonst in ihren Verträgen anwendet, dass der Klägerin auch eine dreimonatige Kündigungsfrist für ihre Planungsbedürfnisse offensichtlich ausreicht. Nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, wieso vorliegend zunächst eine doppelt so lange Frist erforderlich gewesen sein soll, seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

Ein Ersatz der unwirksamen Klausel durch eine fiktive, gerade noch angemessene Klausel, hier also in der Form einer Dreimonatsfrist, sei laut Gesetz ausgeschlossen, um von der Verwendung einseitig benachteiligender Klauseln abzuhalten. Als Ersatz sollen vielmehr die allgemeinen gesetzlichen Regelungen gelten. Deswegen führe die Unwirksamkeit der vorformulierten Kündigungsfrist zur Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschrift für die Kündigung von Dienstverträgen (§ 621 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch) und damit zu einer Beendigung des Vertrages schon Ende Februar 2018.

Amtsgericht München, Urteil vom 24.10.2018, 242 C 12495/18, nicht rechtskräftig