Weil sie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung verschwiegen hat, muss eine 78-jährige Frau die rückwirkende Aufhebung ihrer Familienversicherung durch ihre gesetzliche Krankenkasse hinnehmen. Dies hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf entschieden.
Erhält ein Steuerpflichtiger von seiner gesetzlichen Krankenkasse eine Prämie, die auf einem Wahltarif gemäß § 53 Absatz 1 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) beruht, mindern sich die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.