Wer die Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit zu spät vorlegt, muss damit rechnen, deswegen kein Krankengeld zu erhalten. Dies zeigt ein vom Sozialgericht (SG) Detmold entschiedener Fall. Die 1986 geborene Klägerin war ab dem 01.06.2016 als Arbeitnehmerin beschäftigt. Sie erkrankte am 10.06.2016 arbeitsunfähig und kündigte sodann das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2016. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 10.06.2016 ging am […]