In Ausnahmefällen können auch Großmütter Anspruch auf die Berücksichtigung von Kinderziehungszeiten („Babyjahren“) in der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Dies dann, wenn „Intensität und Ausmaß der noch vorhandenen Beziehungen zu den leiblichen Eltern“ in den ersten Lebensjahren des Kindes nur punktuell vorhanden waren.