In Ausnahmefällen können auch Großmütter Anspruch auf die Berücksichtigung von Kinderziehungszeiten („Babyjahren“) in der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Dies dann, wenn „Intensität und Ausmaß der noch vorhandenen Beziehungen zu den leiblichen Eltern“ in den ersten Lebensjahren des Kindes nur punktuell vorhanden waren.
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Dazu das Hessische Landessozialgericht: Mit Blick auf die besonderen, zum Teil höchst sensiblen interfamiliären Verbindungen und (Gesamt-) Beziehungen kommt der Prüfung eine besondere Bedeutung zu, wenn ein Kind im Haushalt von seiner Großmutter aufwächst.“ Maßgeblich sei, wer sich aus der Sicht eines neutralen Betrachters als „wesentliche Bezugsperson“ für das Kind darstelle und als der-/diejenige anzusehen ist, wer über die wesentlichen erzieherischen und fürsorglichen Fragestellungen entscheide und diese auch erfülle.
Hier wurde der Großmutter eines Enkelkindes das Babyjahr gutgeschrieben, da sich die Mutter nur „punktuell“ um ihr Kind gekümmert hatte und auch offen zugab, dass es kein „Wunschkind“ gewesen sei. Für die Frau aber besonders bedeutsam war, dass sie durch die Berücksichtigung ihrer Fürsorge als Kindererziehungszeit die für eine Rente wegen Schwerbehinderung notwendige erforderliche Vorversicherungszeit von 35 Jahren nachweisen konnte.
Hessisches LSG, L 2 R 8/14 vom 16.09.2014
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