Vermietet ein Arbeitnehmer seine Einliegerwohnung als Home-Office umsatzsteuerpflichtig an seinen Arbeitgeber, kann er die Vorsteuer aus der Renovierung des Badezimmers nicht geltend machen, wenn nach den Vorgaben des Arbeitgebers zum Home-Office lediglich eine Sanitäreinrichtung (Toilette und Waschbecken) gehören muss. Die berufliche Nutzung des Home-Office erstreckt sich dann nicht auf ein Badezimmer mit Dusche und Badewanne.
Wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Essenszuschüsse zum Beispiel für den Erwerb des arbeitstäglichen Mittagessens außerhalb des Betriebs gewähren, so stellt sich die Frage nach der lohnsteuerlichen Behandlung der Zuschüsse.