Amtlicher Sachbezugswert und Gestaltungsmöglichkeit: Mahlzeitenzuschüsse und Home-Office

Wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Essenszuschüsse zum Beispiel für den Erwerb des arbeitstäglichen Mittagessens außerhalb des Betriebs gewähren, so stellt sich die Frage nach der lohnsteuerlichen Behandlung der Zuschüsse.

Wie der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt mitteilt, hatte die Finanzverwaltung bereits 2016 zur lohnsteuerlichen Behandlung so genannter Essenszuschüsse näher Stellung genommen. So könnten nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24.02.2016 Essenszuschüsse mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet werden. Hierbei müsse allerdings sichergestellt sein, dass tatsächlich eine Mahlzeit durch den Arbeitnehmer erworben wird, für jede Mahlzeit lediglich ein Zuschuss arbeitstäglich (insbesondere ohne Krankheitstage, Urlaubstage) beansprucht werden kann, der Zuschuss den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 Euro übersteigt, der Zuschuss den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigt und der Zuschuss nicht von Arbeitnehmern beansprucht werden kann, die eine Auswärtstätigkeit ausüben, bei der die ersten drei Monate noch nicht abgelaufen sind.

Damit bestehe innerhalb der vorgenannten Grenzen die Möglichkeit, den niedrigen amtlichen Sachbezugswert für den jeweiligen höheren zweckgebundenen Barzuschuss selbst dann lohnsteuerlich anzusetzen, wenn keine vertragliche Beziehung zwischen dem Arbeitgeber und dem Unternehmen, das die bezuschusste Mahlzeit abgibt, besteht, so der Steuerberaterverband.

Er führt folgendes Beispiel an: Vor dem Betrieb des in München ansässigen Unternehmens erscheint täglich ein so genannter Foodtruck. Der Arbeitgeber zahlt an den ganztags beschäftigten Arbeitnehmer einen Geldzuschuss für den Erwerb eines Mittagessens von maximal 6,33 Euro (2018). Dem Arbeitgeber liegt ein Nachweis vor, dass die bezuschussten Mittagessen jeweils (mindestens) 6,33 Euro gekostet haben.

Auch die zweckgebundene Geldzuwendung werde von der Finanzverwaltung als Sachlohn behandelt, der mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten sei (3,23 Euro), so der Steuerberaterverband. Voraussetzung sei, dass der jeweilige Zuschuss nicht 3,10 Euro über den jeweiligen amtlichen Sachbezugswert hinausgeht. Der Betrag von 6,33 Euro sei im vorliegenden Sachverhalt eingehalten. Der über 3,23 Euro hinausgehende Betrag bleibe lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Der mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertete geldwerte Vorteil könne nach Maßgabe von § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz mit 25 Prozent pauschal versteuert abgerechnet werden. Diese Gestaltungsmöglichkeit könnte im Wege der Entgeltumwandlung erwogen werden. Alternativ könne diese auch bei künftigen Gehaltsverhandlungen eingesetzt werden. Laut Steuerberaterverband ist sie wirkungsvoll, sofern der Arbeitnehmer bislang das Mittagessen aus dem eigenen Netto finanziert.

Durch den Ansatz der zweckgebundenen Geldzahlung mit dem amtlichen Sachbezugswert werde die 44-Euro-Freigrenze nicht verbraucht. Die Finanzverwaltung lasse die Anwendung der oben genannten Grundsätze selbst dann zu, wenn die arbeitstäglichen Mahlzeitenzuschüsse an Mitarbeiter gezahlt werden, die ihre Tätigkeit ausschließlich oder gelegentlich in einem Home-Office verrichten.

Arbeitstägliche Essenszuschüsse zu den Mahlzeiten im Betrieb an Arbeitnehmer, die nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten, könnten nach den oben genannten Grundsätzen ebenfalls mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt werden. Dies gilt laut Steuerberaterverband selbst dann, wenn die betriebliche Arbeitszeitregelung keine entsprechende Ruhepause vorsieht.

Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 20.03.2018