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Fahrschulerlaubnis

Umsatzsteuerbefreiung: Anerkennung von Fahrschulerlaubnissen als Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG

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Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb Umsatzsteuergesetz (UStG) setzt voraus, dass die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass die Schulen/Einrichtungen auf einen Beruf oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde sei materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Steuerbefreiung, stellt das Finanzgericht (FG) Niedersachsen klar. […]