Umsatzsteuerbefreiung: Anerkennung von Fahrschulerlaubnissen als Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb Umsatzsteuergesetz (UStG) setzt voraus, dass die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass die Schulen/Einrichtungen auf einen Beruf oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde sei materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Steuerbefreiung, stellt das Finanzgericht (FG) Niedersachsen klar. Die nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde könne nicht aus Vereinfachungsgründen durch eine Fahrschulerlaubnis oder die Erlaubnis für Lehrgänge nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz erbracht werden.

Die Beteiligten streiten darüber, ob Leistungen des Klägers, der als Unternehmer eine Fahrschule betreibt, nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG in den Streitjahren 2011 bis 2016 umsatzsteuerbefreit sind. Das FG hat diese Frage verneint.

§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erfasse die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde sei dabei materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung der in der oben genannten Norm bezeichneten Umsätze, so das Gericht.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das FG offengelassen, in welchem Umfang der Kläger die von ihm als Beratungsleistungen in Schulungsform erbrachten Umsätze getätigt hat. Für diese Umsätze sei eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG – ungeachtet des Problems des unmittelbaren Schul- oder Bildungszwecks – schon wegen der gänzlich fehlenden Bescheinigung einer Landesbehörde ausgeschlossen.

Aber auch soweit der Kläger Lehrgänge zur Ausbildung für die verschiedenen Fahrerlaubnisse oder zum Erwerb der Qualifikationen nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) erbracht hat, sei eine Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift ausgeschlossen, weil die vom Beklagten als Bescheinigungen akzeptierte Fahrschulerlaubnisurkunde und die Urkunde zur Durchführung von Qualifikationsmaßnahmen nicht den Anforderungen genügt. Zum einen werde mit den Erlaubnisurkunden keinesfalls bescheinigt, dass die entsprechenden Lehrgänge auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des Öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten. Nach § 17 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes enthalte die Fahrschulerlaubnis nur die Berechtigung, als selbstständiger Fahrlehrer Fahrschüler auszubilden oder durch angestellte Fahrlehrer ausbilden zu lassen. Mit dieser Fahrschulerlaubnis sei nach § 7 Absatz 1 Nr. 1 BKrFQG auch die Anerkennung zur Durchführung von Qualifikationsmaßnahmen verbunden. Zum zweiten seien für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig, während das Niedersächsische Kultusministerium für die Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sachlich zuständig sei. Die vom Beklagten herangezogenen Unterlagen als Bescheinigungen seien deshalb untauglich.

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 19.04.2018, 11 K 262/17