Erben | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de Steuer und Recht | Notar Fri, 23 Aug 2019 11:35:12 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.jacob-partner.de/wp-content/uploads/2018/01/cropped-FaviconLogoJP-1-32x32.png Erben | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de 32 32 Erbschaftsteuer: Kosten für Räumung einer Wohnung des Verstorbenen nicht abzugsfähig https://www.jacob-partner.de/portfolio/erbschaftsteuer-kosten-fuer-raeumung-einer-wohnung-des-verstorbenen-nicht-abzugsfaehig Tue, 27 Aug 2019 08:30:12 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=10862 Vom Erben für die Erstellung berichtigter Steuererklärungen gezahlte Steuerberatungskosten mindern die Erbschaftsteuer. Kosten für die Räumung einer Eigentumswohnung des Verstorbenen sind nicht abzugsfähig. Dies hat das FG Baden-Württemberg entschieden und in Bezug auf die Beratungskosten der Verwaltungsauffassung widersprochen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das beklagte Finanzamt hat beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt (II R 30/19).

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Vom Erben für die Erstellung berichtigter Steuererklärungen gezahlte Steuerberatungskosten mindern die Erbschaftsteuer. Kosten für die Räumung einer Eigentumswohnung des Verstorbenen sind nicht abzugsfähig. Dies hat das FG Baden-Württemberg entschieden und in Bezug auf die Beratungskosten der Verwaltungsauffassung widersprochen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das beklagte Finanzamt hat beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt (II R 30/19).

Die Klägerin machte nach dem Tod ihres Vaters als Alleinerbin in ihrer Erbschaftsteuererklärung Aufwendungen für die Erstellung berichtigter Einkommensteuererklärungen 2002 bis 2012 (Nacherklärung von in der Schweiz erzielten Kapitalerträgen) in Höhe von 9.856 Euro und für die Räumung der vom Vater bis zum Tod genutzten Wohnung, an der sie schon zu Lebzeiten des Vaters zu einem Viertel Miteigentümerin gewesen ist, in Höhe von 2.685,67 Euro geltend. Das beklagte Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Aufwendungen für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen und für die Räumung der Wohnung zu berücksichtigen.

Die Klägerin hatte mit ihrer Klage teilweise Erfolg. Das FG berücksichtigte die für die Erstellung der berichtigten Steuererklärungen gezahlten Steuerberatungskosten als Nachlassverbindlichkeiten. Die Verpflichtung, unvollständige Steuererklärungen zu berichtigen, sei auf die Klägerin als Erbin übergegangen. Komme diese ihrer Nacherklärungspflicht nach, erfülle sie “eine bereits bestehende Verpflichtung des Erblassers“. Für ein “Herrühren vom Erblasser“ sei nicht maßgeblich, wer den Steuerberater beauftragt habe, sondern, wer zur Abgabe vollständiger und richtiger Steuererklärungen ursprünglich verpflichtet gewesen sei. Dies sei der Verstorbene gewesen. Einem Abzug stehe nicht entgegen, dass die Erbin die Erklärungspflichten ohne Steuerberater hätte erfüllen können. Der Fiskus habe ihre Entscheidung, einen Berufsträger zu beauftragen, zu akzeptieren.

Nicht abzugsfähig seien hingegen die Kosten für die Wohnungsauflösung. Eine Verpflichtung zur Räumung habe es nicht gegeben. Die Kosten seien durch einen eigenständigen Entschluss der Klägerin zur besseren Verwertung der Wohnung veranlasst worden und nichtabzugsfähige Kosten der Verwaltung des Nachlasses. Nicht entschieden wurde aus verfahrensrechtlichen Gründen, ob sich eine noch zu räumende Wohnung auf deren Grundbesitzwert für Zwecke der Erbschaftsteuer auswirke.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2019, 7 K 2712/18

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Verteilung des Nachlasses: Nur nach ausländischem Recht zulässige Vereinbarung führt zu Zuwendung durch Erben https://www.jacob-partner.de/portfolio/verteilung-des-nachlasses-nur-nach-auslaendischem-recht-zulaessige-vereinbarung-fuehrt-zu-zuwendung-durch-erben Mon, 19 Nov 2018 07:30:52 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=9399 Eine – nach britischem Recht zulässige – nach dem Tod des Erblassers abweichend vom Testament getroffene Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses („Deed of Variation“) stellt eine freigiebige Zuwendung durch den Erben dar. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster hervor.

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Eine – nach britischem Recht zulässige – nach dem Tod des Erblassers abweichend vom Testament getroffene Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses („Deed of Variation“) stellt eine freigiebige Zuwendung durch den Erben dar. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster hervor.

Der Kläger ist Enkel der Erblasserin, einer britischen Staatsangehörigen, die in Spanien lebte. Sie hatte als Alleinerben ihren Sohn, den Vater des Klägers, eingesetzt. Nach dem Tod der Großmutter machte der Vater von der nach britischem Recht bestehenden Möglichkeit Gebrauch, eine von der Erbfolge abweichende schriftliche Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses gemeinsam mit dem „personal representative“ (vergleichbar mit einem Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter) abzuschließen. Danach erhielten der Kläger und sein Bruder Anteile an den im Nachlass befindlichen Grundstücken. Der gesamte Nachlass wurde in Großbritannien versteuert.

Das inländische Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger eine Schenkung von seinem Vater erhalten habe und setzte Schenkungsteuer ohne Anrechnung britischer Erbschaftsteuer fest. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass ihm sein Vater kein eigenes Vermögen zugewandt habe, sondern Vermögen der Erblasserin.

Das FG Münster wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Zuwendung der Grundstücksanteile an den Kläger stelle keinen Erwerb von Todes wegen von der Großmutter dar. Die nach britischem Recht auf den Todestag der Erblasserin zurück zu beziehende „Deed of Variation“ sei nach deutschem Recht nicht zulässig. Sie sei vielmehr mit einer Abtretung nach § 2033 Bürgerliches Gesetzbuch vergleichbar. Dabei könne ein Miterbe jedoch nur über seinen Anteil am Nachlass verfügen, nicht aber über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen. Demgegenüber sei die „Deed of Variation“ nicht wie eine nach deutschem Recht zulässige Ausschlagung gegen Abfindung zu behandeln, weil sich eine Ausschlagung nur auf die gesamte Erbschaft, nicht aber auf einen Teil davon beziehen könne. Darüber hinaus könne der Ausschlagende nicht bestimmen, dass ein anderer die Erbschaft erhalten soll.

Schließlich entspreche die „Deed of Variation“ auch nicht einem Erbvertrag oder einem Erbvergleich, weil hierin Regelungen zwischen den Erben getroffen würden. Dritte würden danach nicht zu Erben. Da der Kläger nach deutschem Steuerrecht nicht als Erbe, sondern als Beschenkter anzusehen sei, komme eine Anrechnung der britischen Erbschaftsteuer nach § 21 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz nicht in Betracht.

Das FG Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 12.04.2018, 3 K 2050/16 Erb

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Nachlasspflegeschaft: Vorfälligkeitsentschädigungen für Ablösung von Darlehen sind Nachlassverbindlichkeiten https://www.jacob-partner.de/portfolio/nachlasspflegeschaft-vorfaelligkeitsentschaedigungen-fuer-abloesung-von-darlehen-sind-nachlassverbindlichkeiten Fri, 07 Sep 2018 07:00:40 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=8142 Vorfälligkeitsentschädigungen, die von der Nachlasspflegerin für die Ablösung von Darlehen angefallen sind, sind als Nachlassverbindlichkeiten von der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage abzugsfähig. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Münster klar.

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Vorfälligkeitsentschädigungen, die von der Nachlasspflegerin für die Ablösung von Darlehen angefallen sind, sind als Nachlassverbindlichkeiten von der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage abzugsfähig. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Münster klar.

Der Kläger ist einer von insgesamt 29 Erben der 2013 verstorbenen Erblasserin. Da die Erben zunächst nicht bekannt waren, ordnete das Amtsgericht die Nachlasspflegschaft an und bestellte eine Nachlasspflegerin. Diese veräußerte mit Genehmigung des Gerichts vier der zum Nachlass gehörenden Grundstücke und löste damit für die Grundstücke aufgenommene Darlehen vorzeitig ab. Hierfür fielen Vorfälligkeitsentschädigungen an.

Nachdem die Erben ermittelt worden waren, setzte das Finanzamt unter anderem gegenüber dem Kläger Erbschaftsteuer fest. Dieser machte die Vorfälligkeitsentschädigungen (anteilig) als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug mit der Begründung ab, dass es sich um Kosten für die Verwaltung des Nachlasses (§ 10 Absatz 5 Nr. 3 Satz 3 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) handele.

Das FG gab der Klage statt. Die Aufwendungen seien als Nachlassregelungskosten anzusehen und damit als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Es handele sich nicht um Kosten der Verwaltung, sondern vielmehr um Kosten der Sicherung des Nachlasses. Die Vorfälligkeitsentschädigungen stünden in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Abwicklung beziehungsweise Verteilung des Nachlasses, weil die Herausgabe von vier mit Darlehen belasteten Grundstücken an eine Vielzahl von Erben nicht praktikabel gewesen wäre. Dem Abzug als Nachlassverbindlichkeit stehe auch nicht entgegen, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung einen entgangenen Zinsgewinn ausgleichen soll. Denn für die Erben habe nach Veräußerung der Grundstücke kein Interesse mehr an der darlehensweise Überlassung des Kapitals mehr bestanden. Zudem seien nicht die Erben, sondern allein die Erblasserin in den Genuss der durch die Vorfälligkeitsentschädigung ausgeglichenem günstigeren Darlehenskonditionen gekommen.

Die vom FG zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 17/18 anhängig.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 12.04.2018, 3 K 3662/16 Erb, nicht rechtskräftig

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Keine Erbschaftsteuerbefreiung für an Familienheimgrundstück angrenzendes Gartengrundstück https://www.jacob-partner.de/portfolio/keine-erbschaftsteuerbefreiung-fuer-an-familienheimgrundstueck-angrenzendes-gartengrundstueck Wed, 08 Aug 2018 07:00:39 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=7886 Die Erbschaftsteuerbefreiung für ein so genanntes Familienheim erstreckt sich nicht auf ein angrenzendes Gartengrundstück. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Düsseldorf klar.

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Die Erbschaftsteuerbefreiung für ein so genanntes Familienheim erstreckt sich nicht auf ein angrenzendes Gartengrundstück. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Düsseldorf klar.

Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des Erblassers. Der Erblasser war Eigentümer von zwei Flurstücken, die aneinander angrenzen und im Grundbuch auf verschiedenen Blättern eingetragen sind. Das Flurstück 1 (circa 1.800 Quadratmeter) ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Das Flurstück 2 (circa 1.700 Quadratmeter) ist unbebaut. Beide Flurstücke sind aufgrund einer 1969 erteilten Baugenehmigung einheitlich eingefriedet. Die Klägerin nutzt beide Flurstücke zu eigenen Wohnzwecken. Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer begehrte sie für beide Flurstücke die Anwendung der Steuerbefreiung für mit einem Familienheim bebaute Grundstücke.

Das beklagte Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung nur für das Flurstück 1. Es vertrat die Ansicht, dass es sich um zwei selbstständige wirtschaftliche Einheiten handele. Das Flurstück 2 sei unbebaut und falle daher nicht in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiungsvorschrift. Mit der Klage begehrte die Kläger die Steuerfreistellung des Erwerbs beider Flurstücke. Sie machte geltend, dass es sich im Hinblick auf die einheitliche Bezeichnung und Adresse sowie Nutzung der Grundstücke nach der Verkehrsanschauung um eine wirtschaftliche Einheit handele. Dem ist das FG Düsseldorf nicht gefolgt. Der Begriff des mit einem Familienheim bebauten Grundstücks knüpfe nicht an den Begriff der wirtschaftlichen Einheit an. Es komme daher nicht darauf an, ob die Flurstücke 1 und 2 eine wirtschaftliche Einheit bilden, was aber als zutreffend unterstellt werden könne. Vielmehr sei dieser Begriff in einem zivilrechtlichen Sinn zu verstehen. Demnach sei ein Grundstück der räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts auf einer eigenen Nummer eingetragen sei. Das Flurstück 2, das an ein mit einem Familienheim bebautes Grundstück angrenze und im Grundbuch auf einer eigenen Nummer eingetragen sei, werde daher nicht von der im Streit stehenden Steuerbefreiungsvorschrift erfasst.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2018, 4 K 1063/17 Erb, nicht rechtskräftig

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Erbrecht: Einen „Lebenspartner“ kann es auch noch nach der „Annullierung“ geben https://www.jacob-partner.de/portfolio/erbrecht-einen-lebenspartner-kann-es-auch-noch-nach-der-annullierung-geben Mon, 02 Jul 2018 07:00:01 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6916 Hat ein Erblasser „seinen Lebenspartner“ als Alleinerben eingesetzt, so gilt dies auch dann noch, wenn er mit der vor dem Inkrafttreten des Lebenspartner-Gesetzes als „sein Lebenspartner“ bezeichneten Person später eine offizielle (eingetragene) Lebenspartnerschaft begründet hat – dies aber wieder aufgehoben wurde.

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Hat ein Erblasser „seinen Lebenspartner“ als Alleinerben eingesetzt, so gilt dies auch dann noch, wenn er mit der vor dem Inkrafttreten des Lebenspartner-Gesetzes als „sein Lebenspartner“ bezeichneten Person später eine offizielle (eingetragene) Lebenspartnerschaft begründet hat – dies aber wieder aufgehoben wurde.

Das ist eine andere Situation, als würde eine Ehe geschieden und das Testament würde trotzdem noch dem „Ehepartner“ als Alleinerben führen. Das heißt: Der (frühere) Lebenspartner des Verstorbenen erbt alles.

Dazu das Kammergericht Berlin: Der Erblasser hatte Der Erblasser hatte nicht seinen „rechtlichen“ Lebenspartner zum Erbe eingesetzt, sondern seinen gleichgeschlechtlichen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

KG Berlin, 6 W 57/15 vom 29.09.2015

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Hinterbliebenenversorgung: Altersabstandsklausel stellt keine Altersdiskriminierung dar https://www.jacob-partner.de/portfolio/hinterbliebenenversorgung-altersabstandsklausel-stellt-keine-altersdiskriminierung-dar Mon, 18 Jun 2018 07:00:38 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6913 Sieht eine Regelung in einer Versorgungsordnung vor, dass Ehegatten nur dann eine Hinterbliebenenversorgung erhalten, wenn sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind, liegt darin keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßende Diskriminierung wegen des Alters. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

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Sieht eine Regelung in einer Versorgungsordnung vor, dass Ehegatten nur dann eine Hinterbliebenenversorgung erhalten, wenn sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind, liegt darin keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßende Diskriminierung wegen des Alters. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Die 1968 geborene Klägerin hat ihren 1950 geborenen und 2011 verstorbenen Ehemann 1995 geheiratet. Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin war von seinem Arbeitgeber unter anderem eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden. Nach der Versorgungsordnung setzt der Anspruch auf Leistungen an die Ehegatten voraus, dass sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind.

Nach Ansicht des BAG ist die durch diese Altersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt. Der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, habe ein legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Die Altersabstandsklausel sei auch erforderlich und angemessen. Sie führe nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, die von der Klausel betroffen sind.

Bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren sei der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. Zudem würden wegen des Altersabstands von mehr als 15 Jahren nur solche Ehegatten von dem Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum Ehepartner den üblichen Abstand erheblich übersteigt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.20182018, 3 AZR 43/17

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Mehrfacher unterjähriger Wechsel Steuerklassenwechsel zur Erlangung höheren Elterngeldes unzulässig https://www.jacob-partner.de/portfolio/mehrfacher-unterjaehriger-wechsel-steuerklassenwechsel-zur-erlangung-hoeheren-elterngeldes-unzulaessig Sat, 09 Jun 2018 07:00:48 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6863 Nach einem Wechsel der Steuerklassenkombination von IV/IV auf III/V ist ein erneuter Steuerklassenwechsel zur Kombination V/III innerhalb desselben Jahres zur Erlangung höheren Elterngeldes unzulässig. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Artikel 3 Absatz 1 GG oder des Grundrechts nach Artikel 6 Absatz 1 GG werde hierdurch nicht begründet.

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Nach einem Wechsel der Steuerklassenkombination von IV/IV auf III/V ist ein erneuter Steuerklassenwechsel zur Kombination V/III innerhalb desselben Jahres zur Erlangung höheren Elterngeldes unzulässig. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Artikel 3 Absatz 1 GG oder des Grundrechts nach Artikel 6 Absatz 1 GG werde hierdurch nicht begründet.

Das FG verweist auf die Vorschrift des § 39 Absatz 6 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Danach könnten Ehegatten, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, nur einmalig im Laufe des Kalenderjahres beim Finanzamt die Änderung der Steuerklassen beantragen. Zwar gestatte die Finanzverwaltung bestimmte Ausnahmen von dieser nach ihrem Wortlaut zwingend vorgesehenen gesetzlichen Regelung. So sei ein weiterer Antrag möglich, wenn ein Ehegatte keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn mehr bezieht oder verstorben ist, wenn sich die Ehegatten auf Dauer getrennt haben oder wenn ein Dienstverhältnis wieder aufgenommen wird, zum Beispiel nach einer Arbeitslosigkeit oder einer Elternzeit. Ein weiterer Steuerklassenwechsel zur Aufstockung des Elterngeldes sei indes nicht vorgesehen. Ein weiterer nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehener Steuerklassenwechsel lasse sich auch nicht im Wege der teleologischen Reduktion des § 39 Absatz 6 Satz 3 EStG erreichen.

Schließlich liege in der gesetzlichen Regelung des § 39 Absatz 6 Satz 3 EStG und der darauf beruhenden Entscheidung des Beklagten, der Klägerin in 2015 einen weiteren Steuerklassenwechsel zu versagen, auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Artikel 3 Absatz 1 GG und des Grundrechts nach Artikel 6 Absatz 1 GG, so das FG.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 25.10.2016, 3 K 887/16

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Europäisches Nachlassrecht: EuGH soll über Formularzwang entscheiden https://www.jacob-partner.de/portfolio/europaeisches-nachlassrecht-eugh-soll-ueber-formularzwang-entscheiden Thu, 31 May 2018 09:32:57 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6790 Der Europäische Gerichtshof soll klären, ob für die Beantragung eines so genannten Europäischen Nachlasszeugnisses zwingend ein in der entsprechenden Durchführungsverordnung vorgesehenes Formblatt benutzt werden muss. Hierum bittet das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem Vorabentscheidungsersuchen.

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Der Europäische Gerichtshof soll klären, ob für die Beantragung eines so genannten Europäischen Nachlasszeugnisses zwingend ein in der entsprechenden Durchführungsverordnung vorgesehenes Formblatt benutzt werden muss. Hierum bittet das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem Vorabentscheidungsersuchen.

In der Sache geht es um den Nachlass einer im Alter von 95 Jahren verstorbenen Kölnerin, die mit notariellem Testament eine kirchliche Einrichtung in Italien als Erbin eingesetzt hatte. Da Teile des Vermögens im Ausland liegen, hat der von der Erblasserin bestimmte Testamentsvollstrecker ein so genanntes Europäisches Nachlasszeugnis beantragt. Dieses Dokument weist den Status von Erben und Testamentsvollstreckern auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach und hilft ihnen, ihre Befugnisse im Ausland auszuüben. Nach einer Europäischen Durchführungsverordnung (Nr. 1329/2014) ist für den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ein bestimmtes Formblatt zu verwenden. Weil der Testamentsvollstrecker sich weigerte, den Antrag auf diesem Formblatt einzureichen, hat das Amtsgericht – Nachlassgericht – Köln den entsprechenden Antrag abgelehnt.

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das OLG Köln dem EuGH die Frage vorgelegt, ob sich aus europäischem Recht tatsächlich der Zwang zur Benutzung des Formulars ergebe. Die genannte Durchführungsverordnung (Nr. 1329/2014) sehe zwar die Benutzung des Formblattes zwingend vor. Die Verordnung diene aber der Durchführung der EU-Erbrechtsverordnung (Nr. 650/2012). Artikel 65 Absatz 2 der Erbrechtsverordnung regele, dass das Formblatt verwendet werden „kann“. Dementsprechend sähen auch große Teile der rechtswissenschaftlichen Literatur in Deutschland die Benutzung des Formulars als fakultative Möglichkeit und nicht als zwingend an.

Da es sich um eine Frage des europäischen Rechts handelt, die alle Mitgliedstaaten gleichermaßen betrifft, ist die Frage nach Ansicht des OLG vom EuGH zu beantworten. Das OLG hat das Verfahren in Deutschland bis zur Entscheidung in Luxemburg ausgesetzt.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 06.02.2018, 2 Wx 276/17

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Nach Tod noch Rente gezahlt: Kontobevollmächtigte müssen Beträge erstatten https://www.jacob-partner.de/portfolio/nach-tod-noch-rente-gezahlt-kontobevollmaechtigte-muessen-betraege-erstatten Tue, 29 May 2018 09:09:06 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6787 Nachdem die Rentenversicherung in Unkenntnis vom Tod einer Rentnerin weiterhin Rente auf deren Konto überwiesen hat, müssen die Kontobevollmächtigten nun die überzahlten Beträge zurückzahlen. Das Sozialgericht (SG) Darmstadt hat eine entsprechende Forderung der Rentenversicherung bestätigt.

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Nachdem die Rentenversicherung in Unkenntnis vom Tod einer Rentnerin weiterhin Rente auf deren Konto überwiesen hat, müssen die Kontobevollmächtigten nun die überzahlten Beträge zurückzahlen. Das Sozialgericht (SG) Darmstadt hat eine entsprechende Forderung der Rentenversicherung bestätigt.

Die Rentenversicherung zahlte in Unkenntnis des Todes einer 2005 verstorbenen Rentnerin bis 2011 weiter Rente auf deren Konto. Es ergab sich eine Überzahlung von circa 77.000 Euro. Den auf dem Konto noch vorhandenen Betrag erstattete die Bank zurück. Es verblieb aber ein offener Betrag von etwa 15.000 Euro, da nach dem Tod der Versicherten von dem Konto zahlreiche Abhebungen an Geldautomaten vorgenommen worden waren. Den fehlenden Betrag verlangte die Beklagte von den Klägern zurück. Unter ihrer Adresse war die Rentnerin gemeldet, bevor sie in die USA ging.

Nach den Aussagen der Kläger hatte die verstorbene Rentnerin ihnen eine Kontovollmacht erteilt. Die Kläger bestreiten, das Geld abgehoben zu haben. Sie hätten bis 2012 nicht einmal von dem Tod der Rentnerin gewusst, auch wenn es 2004 zu einem „Abschiedsbesuch“ der damals schon sehr kranken Rentnerin gekommen sei. Allerdings wurde kurz nach dem Tod der Rentnerin für deren EC-Karte eine neue PIN beantragt und an die frühere Adresse der Rentnerin verschickt. Fortan wurden Abhebungen mit der EC-Karte vorgenommen. 2008 sandte die Bank eine neue EC-Karte an dieselbe Adresse, mit der sodann weitere Abhebungen erfolgten. Zudem ergab ein Vergleich der Konten der Kläger und der Verstorbenen, dass zu ähnlichen Zeitpunkten Abhebungen aus dem Ausland vorgenommen wurden.

Das SG Darmstadt hat die Entscheidung der Rentenversicherung bestätigt. Die Richter waren davon überzeugt, dass die Kläger gelogen und nach dem Tod der Rentnerin das Geld von deren Konto abgehoben haben. Sie seien daher als Empfänger der Rentenzahlungen zur Erstattung verpflichtet. Das Gericht stützt sich neben den parallelen Abhebungen aus dem Ausland insbesondere darauf, dass nach der Zeugenaussage eines Bankmitarbeiters nur der Kontoinhaber oder ein Kontobevollmächtigter schriftlich eine neue PIN anfordern könne. Denn es würde immer ein Unterschriftenabgleich vorgenommen. Es müsse sich daher – so das SG – so zugetragen haben, dass die Rentnerin bei ihrem „Abschiedsbesuch“ 2004 den Klägern ihre EC-Karte ausgehändigt habe. Sie hätten dann für die EC-Karte die neue PIN angefordert, diese genutzt und auch die 2008 versandte neue EC-Karte für Abhebungen verwendet.

Sozialgericht Darmstadt, S 6 R 45/14, nicht rechtskräftig

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