Nachdem die Rentenversicherung in Unkenntnis vom Tod einer Rentnerin weiterhin Rente auf deren Konto überwiesen hat, müssen die Kontobevollmächtigten nun die überzahlten Beträge zurückzahlen. Das Sozialgericht (SG) Darmstadt hat eine entsprechende Forderung der Rentenversicherung bestätigt.
Die Rentenversicherung zahlte in Unkenntnis des Todes einer 2005 verstorbenen Rentnerin bis 2011 weiter Rente auf deren Konto. Es ergab sich eine Überzahlung von circa 77.000 Euro. Den auf dem Konto noch vorhandenen Betrag erstattete die Bank zurück. Es verblieb aber ein offener Betrag von etwa 15.000 Euro, da nach dem Tod der Versicherten von dem Konto zahlreiche Abhebungen an Geldautomaten vorgenommen worden waren. Den fehlenden Betrag verlangte die Beklagte von den Klägern zurück. Unter ihrer Adresse war die Rentnerin gemeldet, bevor sie in die USA ging.
Nach den Aussagen der Kläger hatte die verstorbene Rentnerin ihnen eine Kontovollmacht erteilt. Die Kläger bestreiten, das Geld abgehoben zu haben. Sie hätten bis 2012 nicht einmal von dem Tod der Rentnerin gewusst, auch wenn es 2004 zu einem „Abschiedsbesuch“ der damals schon sehr kranken Rentnerin gekommen sei. Allerdings wurde kurz nach dem Tod der Rentnerin für deren EC-Karte eine neue PIN beantragt und an die frühere Adresse der Rentnerin verschickt. Fortan wurden Abhebungen mit der EC-Karte vorgenommen. 2008 sandte die Bank eine neue EC-Karte an dieselbe Adresse, mit der sodann weitere Abhebungen erfolgten. Zudem ergab ein Vergleich der Konten der Kläger und der Verstorbenen, dass zu ähnlichen Zeitpunkten Abhebungen aus dem Ausland vorgenommen wurden.
Das SG Darmstadt hat die Entscheidung der Rentenversicherung bestätigt. Die Richter waren davon überzeugt, dass die Kläger gelogen und nach dem Tod der Rentnerin das Geld von deren Konto abgehoben haben. Sie seien daher als Empfänger der Rentenzahlungen zur Erstattung verpflichtet. Das Gericht stützt sich neben den parallelen Abhebungen aus dem Ausland insbesondere darauf, dass nach der Zeugenaussage eines Bankmitarbeiters nur der Kontoinhaber oder ein Kontobevollmächtigter schriftlich eine neue PIN anfordern könne. Denn es würde immer ein Unterschriftenabgleich vorgenommen. Es müsse sich daher – so das SG – so zugetragen haben, dass die Rentnerin bei ihrem „Abschiedsbesuch“ 2004 den Klägern ihre EC-Karte ausgehändigt habe. Sie hätten dann für die EC-Karte die neue PIN angefordert, diese genutzt und auch die 2008 versandte neue EC-Karte für Abhebungen verwendet.
Sozialgericht Darmstadt, S 6 R 45/14, nicht rechtskräftig