Verteilung des Nachlasses: Nur nach ausländischem Recht zulässige Vereinbarung führt zu Zuwendung durch Erben

Eine – nach britischem Recht zulässige – nach dem Tod des Erblassers abweichend vom Testament getroffene Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses („Deed of Variation“) stellt eine freigiebige Zuwendung durch den Erben dar. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster hervor.

Der Kläger ist Enkel der Erblasserin, einer britischen Staatsangehörigen, die in Spanien lebte. Sie hatte als Alleinerben ihren Sohn, den Vater des Klägers, eingesetzt. Nach dem Tod der Großmutter machte der Vater von der nach britischem Recht bestehenden Möglichkeit Gebrauch, eine von der Erbfolge abweichende schriftliche Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses gemeinsam mit dem „personal representative“ (vergleichbar mit einem Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter) abzuschließen. Danach erhielten der Kläger und sein Bruder Anteile an den im Nachlass befindlichen Grundstücken. Der gesamte Nachlass wurde in Großbritannien versteuert.

Das inländische Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger eine Schenkung von seinem Vater erhalten habe und setzte Schenkungsteuer ohne Anrechnung britischer Erbschaftsteuer fest. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass ihm sein Vater kein eigenes Vermögen zugewandt habe, sondern Vermögen der Erblasserin.

Das FG Münster wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Zuwendung der Grundstücksanteile an den Kläger stelle keinen Erwerb von Todes wegen von der Großmutter dar. Die nach britischem Recht auf den Todestag der Erblasserin zurück zu beziehende „Deed of Variation“ sei nach deutschem Recht nicht zulässig. Sie sei vielmehr mit einer Abtretung nach § 2033 Bürgerliches Gesetzbuch vergleichbar. Dabei könne ein Miterbe jedoch nur über seinen Anteil am Nachlass verfügen, nicht aber über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen. Demgegenüber sei die „Deed of Variation“ nicht wie eine nach deutschem Recht zulässige Ausschlagung gegen Abfindung zu behandeln, weil sich eine Ausschlagung nur auf die gesamte Erbschaft, nicht aber auf einen Teil davon beziehen könne. Darüber hinaus könne der Ausschlagende nicht bestimmen, dass ein anderer die Erbschaft erhalten soll.

Schließlich entspreche die „Deed of Variation“ auch nicht einem Erbvertrag oder einem Erbvergleich, weil hierin Regelungen zwischen den Erben getroffen würden. Dritte würden danach nicht zu Erben. Da der Kläger nach deutschem Steuerrecht nicht als Erbe, sondern als Beschenkter anzusehen sei, komme eine Anrechnung der britischen Erbschaftsteuer nach § 21 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz nicht in Betracht.

Das FG Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 12.04.2018, 3 K 2050/16 Erb