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Bürgschaft

Mietkaution: Bürgschaft und drei Netto-Kaltmieten müssen keine „Übersicherung“ darstellen

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Vereinbart ein Vermieter mit einem Mieter eine Kaution in Höhe von drei Monats-Netto-Kaltmieten, will er aber darüber hinaus eine Bürgschaft in gleicher Höhe haben, so braucht der Mieter dem nicht zuzustimmen, weil das eine unzulässige Übersicherung wäre.