Mietkaution: Bürgschaft und drei Netto-Kaltmieten müssen keine „Übersicherung“ darstellen

Vereinbart ein Vermieter mit einem Mieter eine Kaution in Höhe von drei Monats-Netto-Kaltmieten, will er aber darüber hinaus eine Bürgschaft in gleicher Höhe haben, so braucht der Mieter dem nicht zuzustimmen, weil das eine unzulässige Übersicherung wäre.

Erklärt sich aber ein Freund des Mieters bereit, eine solche Bürgschaft abzugeben, ohne dass er dazu gedrängt wurde, so kann es damit sein Bewenden haben – und der Mietvertrag geschlossen werden. Freiwillige „Übersicherungen“ sind nicht verboten.

LG Berlin, 6 O 70/16 vom 01.09.2016