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Ausgleichsmaßnahmen

Entgelte für Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in die Natur grundsätzlich im Jahr des Zuflusses zu versteuern

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Das Nutzungsentgelt für die Zurverfügungstellung eines Grundstücks als Ausgleichsfläche für den Naturschutz (in Form so genannter Ökopunkte) ist im Rahmen der Überschusseinkünfte grundsätzlich im Jahr des Zuflusses zu versteuern. Gleiches gilt für ein Entgelt für die Übernahme einer Kompensationsverpflichtung für die Beeinträchtigung der Natur durch Baumaßnahmen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein entschieden.