Entgelte für Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in die Natur grundsätzlich im Jahr des Zuflusses zu versteuern

Das Nutzungsentgelt für die Zurverfügungstellung eines Grundstücks als Ausgleichsfläche für den Naturschutz (in Form so genannter Ökopunkte) ist im Rahmen der Überschusseinkünfte grundsätzlich im Jahr des Zuflusses zu versteuern. Gleiches gilt für ein Entgelt für die Übernahme einer Kompensationsverpflichtung für die Beeinträchtigung der Natur durch Baumaßnahmen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein entschieden.

Entgelte, die für Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in die Natur gezahlt werden, seien im Jahr des Zuflusses zu erfassen, wenn der zugrundeliegende Vertrag entweder eine unbestimmte Laufzeit vorsieht oder hierzu keine Angaben enthält, so das FG. Einer Anwendung des § 11 Absatz 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) auf den Streitfall stehe der eindeutige Wortlaut entgegen, der einen von vorneherein bestimmten Zeitraum voraussetzt. Eine entsprechende Anwendung der vom Bundesfinanzhof zur Frage der Rechnungsabgrenzung bei unbestimmter Vertragsdauer entwickelten und von der Finanzverwaltung für bilanzierende Steuerpflichtige übernommenen Rechtsprechung (vgl. BFH, Urteil vom 09.12.1993, IV R 130/91 sowie BMF-Schreiben vom 15.03.1995), wonach bei unbestimmter Vertragsdauer von einer 25-jährigen Laufzeit auszugehen sei, komme nicht in Betracht, da die Gewinnermittlung bei bilanzierenden Steuerpflichtigen zur Wahrung des Realisationsprinzips anders als im Bereich der Überschussermittlung grundsätzlich zeitraumbezogen erfolge.

Das FG hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 3/18 anhängig.

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.03.2017, 2 K 118/16, nicht rechtskräftig