Werbungskosten: Stipendien dürfen nicht komplett abgezogen werden

Stipendiumszahlungen, die ein Student zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts erhält, dürfen nicht die Werbungskosten für eine Zweitausbildung mindern. Das Finanzamt darf einen solchen Abzug nicht vornehmen.

In dem konkreten Fall vor dem Finanzgericht Köln hatte ein Student für seine Zweitausbildung monatlich 750 Euro Aufstiegsstipendium erhalten. Den Jahresbetrag in Höhe von 9.000 Euro zog das Finanzamt von den Studienkosten ab, die der Mann als vorweggenommene Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend gemacht hatte – zu Unrecht. Ein Abzug dürfe nur in der Höhe vorgenommen werden, der zur Bestreitung von Bildungsaufwendungen anfalle. Kosten für die Lebenshaltung müssten unberührt bleiben.

Das Gericht setzte dafür 70 Prozent an, so dass nur 30 Prozent vom Finanzamt abgezogen werden durften.

FG Köln, 1 K 1246/16 vom 15.11.2018