Mietrecht: Ein Vermieter muss einen Türspion dulden

Das Amtsgericht Meißen hat entschieden, dass ein Mieter berechtigt ist, einen Türspion in die Eingangstür seiner Wohnung einbauen zu lassen, ohne dafür eine Genehmigung seines Vermieters einholen zu müssen. Denn der Einbau eines Türspions gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung und greife nur geringfügig in die Bausubstanz ein.

Der Vermieter kann nicht erfolgreich verlangen, dass der Mieter den Spion „sofort und fachgerecht“ entfernt.

Allerdings muss er den Spion nur bis zum Ende des Mietverhältnisses dulden. Dann muss der Mieter den ursprünglichen Zustand der Eingangstür wiederherstelle – und notfalls auch das Türblatt auswechseln.

AmG Meißen, 112 C 353/17 vom 04.12.2017