Vor 18.05.2016 zu Elektroauto umgebautes Kfz nicht von Kfz-Steuer zu befreien

Ein Kfz, das vor dem 18.05.2016 zu einem Elektroauto umgebaut wurde, ist nicht von der Kfz-Steuer zu befreien. Dies hat das Finanzgericht (FG) Saarland entschieden.

Der Kläger ist seit November 2000 Halter eines Pkw, der ursprünglich mit einem Dieselmotor ausgestattet war. 2014 wurde das Kfz zu einem reinen Elektrofahrzeug umgerüstet. Eine entsprechende Betriebserlaubnis wurde am 30.10.2014 erteilt. Im November 2014 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid. Der Kläger meint, das Fahrzeug sei für zehn Jahre vollständig von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das FG entschied, der Beklagte habe die Kfz-Steuer zu Recht ohne Berücksichtigung des § 3d Absatz 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) festgesetzt. Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3d Absatz 1 Satz 1 KraftStG lägen nicht vor. Zwar handele es sich bei dem Kfz um ein Elektrofahrzeug im Sinne des § 9 Absatz 2 KraftStG. Dieses sei das jedoch im Zeitraum zwischen dem 18.05.2011 und 31.12.2015 nicht erstmalig zum Straßenverkehr zugelassen worden (§ 3d Absatz 1 Nr.1 KraftStG), da es sich um einen Umrüstungsfall handele. Auch die Voraussetzungen des durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr vom 07.11.2016 mit Wirkung vom 17.11.2016 eingeführten § 3d Absatz 4 KraftStG lägen nicht vor, da die Umrüstung des Kfz nicht zwischen dem 18.05.2016 und 31.12.2020 erfolgt sei, sondern davor.

Das Kfz des Klägers habe zwar als Elektrofahrzeug erstmals in dem Zeitraum zwischen dem 18.05.2011 und 31.12.2015 die Zulassung zum Straßenverkehr erhalten, da hierfür am 30.10.2014 die Betriebserlaubnis durch eine Einzelgenehmigung erteilt worden sei. Diese Zulassung als Elektrofahrzeug nach Umrüstung sei von der Steuerbefreiung nach Maßgabe des § 3d Absatz 1 Nr. 1 KraftStG indessen nicht erfasst, da es letztlich auf die ursprüngliche, erstmalige Zulassung zum Straßenverkehr im November 2000 ankomme, so das FG.

Dies ergebe sich aus der Ergänzung des bisherigen § 3d KraftStG um einen Absatz 4. Denn mit der Neuregelung habe der Gesetzgeber unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass die Fälle der Umrüstung von Fahrzeugen zum Elektrofahrzeug lediglich in dem vom Gesetz bestimmten ausdrücklichen Zeitraum zwischen dem 18.05.2016 und dem 31.12.2020 eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer erfahren sollen. Mithin stelle der Gesetzgeber die „Umrüstungsfälle“ nicht generell den Fällen der Erstzulassung von Elektrofahrzeugen gleich, sondern nur für den angeordneten Zeitraum.

Das FG hat die Revision zugelassen, weil es der Frage, ob ein Fahrzeug auch dann gemäß § 3d KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien ist, wenn es vor dem 18.05.2016 unter Ausbau eines vorhandenen Verbrennungsmotors zum reinen Elektrofahrzeug umgerüstet und als solches zum Straßenverkehr zugelassen wird, grundsätzliche Bedeutung beimisst.

Finanzgericht Saarland, Gerichtsbescheid vom 18.01.2017, 1 K 1250/15