Streit um WarnWetter-App: Teilerfolg für Deutschen Wetterdienst

Der Deutsche Wetterdienst hat im Rechtsstreit mit der Wetter Online GmbH um die so genannte WarnWetter-App vor dem OLG Köln einen Teilerfolg erzielt. Das OLG hob ein zugunsten von Wetter Online ergangenes Urteil des Landgerichts Bonn auf und wies die Klage ab, soweit Wetter Online damit einen auf Wettbewerbsrecht gestützten Unterlassungsanspruch gegen den Deutschen Wetterdienst geltend gemacht hatte. Über die in dem Verfahren ebenfalls umstrittene öffentlich-rechtliche Zulässigkeit der WarnWetter-App müsse das Verwaltungsgericht entscheiden, heißt es in dem Urteil weiter.

Die Wetter Online GmbH hatte die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Deutschen Wetterdienstes in erster Instanz erfolgreich auf ein Verbot der WarnWetter-App verklagt, soweit diese den Nutzern kostenlos und werbefrei nicht nur amtliche Unwetterwarnungen, sondern auch weitere Wetterinformationen zur Verfügung stellte. Die Klägerin argumentierte unter anderem damit, die aus Steuergeldern finanzierte App benachteilige die privaten Wetteranbieter durch ein kostenloses Angebot, das über amtliche Unwetterwarnungen hinausgehe.

Das OLG Köln entschied dagegen, dass sich aus dem Wettbewerbsrecht kein Unterlassungsanspruch gegen den Deutschen Wetterdienst herleiten lasse. Die Bereitstellung der WarnWetter-App sei schon keine „geschäftliche Handlung“ im Sinne des Wettbewerbsrechts. Der Deutsche Wetterdienst werde nämlich aufgrund seiner gesetzlich normierten Aufgabe tätig. Nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst gehöre zu diesen gesetzlichen Aufgaben auch die Erbringung meteorologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit als Teil der Daseinsfürsorge. Da der Deutsche Wetterdienst im Rahmen des ihm konkret gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs tätig geworden sei, scheide die Anwendung von Wettbewerbsrecht aus. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob die WarnWetter-App kostenpflichtig sei und dadurch Einnahmen erzielt würden.

Soweit die Klägerin sich neben dem Wettbewerbsrecht auch auf einen Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften gestützt hat, hätten hierüber die Verwaltungsgerichte zu entscheiden. Über den entsprechenden Hilfsantrag habe das OLG daher nicht entschieden und aus diesem Grund nur ein so genanntes Teilurteil verkündet. Vor einer Abgabe des Verfahrens in diesem Punkt an die Verwaltungsgerichtsbarkeit sei jedoch die Rechtskraft der Entscheidung im in erster Linie verfolgten Unterlassungsanspruch aus Wettbewerbsrecht abzuwarten, so das OLG.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und die zugrundeliegenden Rechtsfragen noch nicht höchstrichterlich geklärt sind.

Oberlandesgericht Köln, Teilurteil vom 13.07.2018, 6 U 180/17, nicht rechtskräftig