Die Geschlechterangaben „männlich“ und „weiblich“ im Geburtenregister sollen um „divers“ für intersexuelle Personen ergänzt werden. Neugeborene können dann mit dieser dritten Geschlechtsoption ins Geburtenregister eingetragen werden. Das Bundeskabinett hat am 15.08.2018 den entsprechenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenstandsgesetzes beschlossen.
Bei der Geburt eines Kindes ist auch dessen Geschlecht im Geburtenregister zu beurkunden. Bei Kindern, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet wurden, konnte die Geburt ohne eine Geschlechtsangabe eingetragen werden. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10.10.2017 genügt diese Regelung nicht dem Grundgesetz. Auch für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung müsse das Gesetz einen „positiven Geschlechtseintrag“ ermöglichen.
Der Gesetzentwurf sieht hier vor, dass der Standesbeamte neben den bereits vorgesehenen Varianten die Angabe „divers“ eintragen kann. Bei der Entscheidung für die Angabe „divers“ seien die Anregungen der betroffenen Verbände aufgegriffen worden, erläutert der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesinnenministerium Günter Krings. Ziel sei gewesen, einen Begriff zu verwenden, den die Betroffenen als nicht diskriminierend empfinden. Das BVerfG habe dem Gesetzgeber aufgegeben, die Vorgaben der Entscheidung bis Ende 2018 umzusetzen. Deshalb sei es notwendig gewesen, das Gesetz auf einschlägige Regelungen zu beschränken und es nicht mit einer Reform des Transsexuellenrechts zu verknüpfen, so Krings.
Bundesregierung, PM vom 15.08.2018