Das Finanzgericht (FG) Sachsen hat sich mit der Anwendung der 44-Euro-Freigrenze auseinandergesetzt, die bei Vorliegen von Sachzuwendungen anzuwenden ist. Wie das FG entschieden hat, handelt es sich bei Tankgutscheinen, die der Arbeitgeber bei einer Mineralölgesellschaft kauft und den Arbeitnehmern zuwendet, um Sachbezüge. Dies teilt der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt mit.
Er führt weiter aus, die Sichtweise des FG entspreche der Verwaltungsauffassung. Auch Gutscheine über einen in Euro lautenden Höchstbetrag für Bezug von Waren seien lohnsteuerlich als Sachbezug einzuordnen. Unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz blieben Sachbezüge bis zu 44 Euro im Kalendermonat steuerfrei; insoweit handele es sich um eine Freigrenze.
Würden dem Arbeitnehmer Tankgutscheine über einen Höchstbetrag von 44 Euro für mehrere Monate im Voraus zugewendet, sei dem Mitarbeiter der gesamte Sachbezug bereits bei Erhalt der Gutscheine und nicht erst bei Einlösung des jeweiligen Gutscheines an der Tankstelle zugeflossen. Dies gelte nach Ansicht des FG Sachsen selbst dann, wenn der Arbeitnehmer nach schriftlichen Vorgaben des Arbeitgebers in einem Merkblatt zum Einlösen der Gutscheine „pro Monat immer nur einen Gutschein im Gesamtwert von maximal 44 Euro einlösen“ darf. Damit werde der Grenzbetrag im Übergabemonat überschritten und der gesamte Gutscheinwert sei steuerpflichtig abzurechnen.
Auch diese Rechtsauslegung entspricht laut Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt der Verwaltungsauffassung. Danach erfolge der Arbeitslohnzufluss bei einem Gutschein, der bei einem Dritten einzulösen ist, mit Hingabe des Gutscheins.
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 05.07.2018 zu Finanzgericht Sachsen, Urteil vom 09.01.2018, 3 K 511/17, rechtskräftig