An Diabetes erkrankte Erstklässlerin hat Anspruch auf vorläufige Schulbegleitung

Eine sechsjährige, an Diabetes erkrankte Erstklässlerin hat zumindest für die Übergangsphase bis zu den Herbstferien einen Anspruch auf eine Schulbegleitung, um die notwendige Behandlung ihres Diabetesleidens sicherzustellen. Dies stellt das Sozialgericht (SG) Detmold klar.

Die Antragstellerin leidet seit 2015 an einem Diabetes Mellitus Typ 1. Sie ist mit einer Insulinpumpe versorgt und trägt ein Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung. Schwankungen des Blutzuckerspiegels erfordern ein häufiges Messen und anschließendes Eingreifen, um (lebensgefährliche) Unterzuckerungen zu vermeiden. Die Antragsgegnerin bewilligte nur für acht Stunden pro Woche die Kostenübernahme für eine Schulbegleitung, da nur in bestimmten Situationen (zum Beispiel bei der Nahrungsaufnahme und bei körperlicher Betätigung) eine besondere Beobachtung notwendig sei.

Das SG Detmold vertritt eine andere Meinung. Auch wenn langfristig kein Anspruch auf eine Begleitung während der gesamten Schulzeit bestehe, müsse in der Übergangsphase für den Schulbesuch inclusive Pausen und für andere schulische Veranstaltungen eine Eingliederungshilfe zur Verfügung gestellt werden. Der exakte Umfang der notwendigen Begleitung sei zwar noch genau zu ermitteln. Dennoch könne vorerst nur durch eine andauernde Beobachtung und Unterstützung des Kindes ein gefahrloser Schulbesuch ermöglicht werden. Zu berücksichtigen war nach laut SG Detmold auch, dass die bewilligte Leistung nicht „am Stück“ erbracht werden kann, sondern mehrere Einsätze während der Schulzeit erforderlich würden. Die Möglichkeiten, hierfür geeignetes Personal zu finden, seien begrenzt.

Der Anspruch bestehe unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Antragstellerin und ihrer Eltern, da es sich um eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung handelt. Allerdings sei die Kostenübernahme für eine Eingliederungshilfe während der Randstundenbetreuung und der Betreuungszeiten im offenen Ganztag nicht möglich, da es sich hierbei nicht um Zeiten handele, die unmittelbar mit dem Schulbesuch verknüpft sind. Ferner müsse für die Zeit nach den Herbstferien noch genau geprüft werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Weiterbewilligung der Schulbegleitung erforderlich ist. Dabei würden auch die Erfahrungen, die sich aus der bisherigen Betreuung ergeben, zu berücksichtigen sein.

Sozialgericht Detmold, Beschluss vom 24.08.2018, S 11 SO 221/18 ER, nicht rechtskräftig