Schule für Schüler-Computer zuständig

Wenn ein Schüler für die Erledigung seiner Hausaufgaben einen Computer benötigt, so ist in erster Linie die Schule dafür zuständig, dass ihm ein solcher zur Verfügung steht. Hierauf hat das Sozialgericht (SG) Berlin in einem Verfahren hingewiesen, in dem ein Schüler das Jobcenter auf Bezahlung eines Computers für seine Schularbeiten verklagt hatte.

Der Prozess endete ohne Gerichtsurteil, nachdem der als Zeuge geladene Schuldirektor im Gerichtssaal zugesichert hatte, dem Schüler einen Computer im Rahmen der schulischen Hausaufgabenbetreuung zur Verfügung zu stellen. Der Schüler erklärte daraufhin seine Klage für erledigt.

Der zwölfjährige Kläger, der die sechste Klasse eines Berliner Gymnasiums besucht, hatte beim zuständigen Jobcenter die Kostenübernahme für einen internetfähigen Computer nebst Tastatur und Monitor beantragt. Er trug vor, den PC für seine Hausaufgaben zu benötigen. Bisher habe er immer in ein Internet-Café gehen müssen. Er habe in der Zeitung gelesen, dass Jobcenter 350 Euro für einen Schüler-Computer zahlten. Die Schule bescheinigte ihm schriftlich, dass ein Computer für zu Hause dringend erforderlich sei. Das Jobcenter lehnte den Antrag auf Kostenübernahme für den Computer ab. Es sei nicht zuständig. Denn es sei Pflicht der Schule, Lehrmittel zur Verfügung zu stellen.

In der mündlichen Verhandlung stellten Vertreter der beigeladenen Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie klar, dass das Gymnasium bereits mit 78 Computern einschließlich Notebooks und mit 20 digitalen Tafeln, so genannten Whiteboards, ausgestattet sei. Erklärtes Ziel des Gymnasiums sei die kreidefreie Schule. Wie die Geräte vor Ort verwendet würden, falle in die Organisationsverantwortung der Schule.

Der als Zeuge gehörte Schuldirektor erklärte, dass heutzutage Referate und Präsentationen von den Schülern in der Regel am Computer erstellt würden, auch wenn dies nicht Pflicht sei. Er betonte, dass ihm digitale Bildung sehr wichtig sei. Kein Kind werde benachteiligt, weil es zu Hause keinen Computer habe. Auf Nachfrage des Gerichts räumte er ein, dass dem Kläger ein Computerarbeitsplatz im Rahmen der schulischen Hausaufgabenbetreuung zur Verfügung gestellt werden könne. Dort könnten Schüler jeden Nachmittag bis 16.00 Uhr unter Aufsicht Hausarbeiten erledigen. In der Nähe der Schule gebe es zudem eine öffentliche Bibliothek, die über Computerarbeitsplätze verfüge.

Daraufhin erklärten die Mutter des selbst nicht anwesenden Klägers sowie sein Rechtsanwalt die Klage für erledigt. Durch die Zusage des Schuldirektors sei sichergestellt, dass der Kläger seine Hausaufgaben nicht mehr im Internet-Café machen müsse. Der Vorsitzende Richter betonte zum Schluss, dass es ein Grundrecht auf ein soziokulturelles Existenzminimum gebe. Für Kinder bedeute dies insbesondere einen Anspruch auf Bildung. Zuständig für die Erfüllung dieses Anspruchs sei im vorliegenden Fall allerdings die Schule. Die Jobcenter seien nur dann zu Leistungen verpflichtet, wenn es keine vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträger gebe. Das Gericht hoffe deshalb, dass von der Verhandlung auch eine Signalwirkung ausgehe: Alle Schulen sollten ihre Verantwortung für die Bildung der Kinder ernst nehmen. Dazu gehöre auch, dass sie sicherstellen, dass Hausaufgaben an den Schul-Computern gemacht werden können, wenn die Aufgabe dies erfordert und ein Kind keinen eigenen Computer hat.

Sozialgericht Berlin, S 185 AS 11618/18