Taxifahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht als Werbungskosten abziehbar

Nur Aufwendungen für Fahrkarten des regelmäßig verkehrenden öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs im Linienverkehr sind ausnahmsweise nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz statt der Entfernungspauschale als Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abziehbar. Tatsächliche Kosten für solche Fahrten mit Taxen im Gelegenheitsverkehr sind im In- und Ausland abweichend von der Rechtsprechung anderer Finanzgerichte nicht anstelle der Entfernungspauschale zum Abzug zugelassen. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Niedersachsen klar.

Aufwendungen für Besuchsreisen des anderen Elternteils zum gemeinsamen Kind ins Ausland könnten auch beim Wegzug ins Ausland von dem weggezogenen Elternteil nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, führt das FG Niedersachsen in dem Urteil weiter aus. Die Revision wurde zugelassen.

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 05.12.2018, 3 K 15/18, nicht rechtskräftig