Rauchmelder in Zwischendecke vergessen: Handwerker haftet nicht für Arbeiten des Vorunternehmers

Handwerker dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass andere Unternehmer, die Vorarbeit geleistet haben, diese sachgerecht vorgenommen haben. Eine Verpflichtung, ohne besonderen Anlass die vorangegangenen Arbeiten der anderen Handwerker vertiefend zu überprüfen, bestehe nicht, stellt das Amtsgericht (AG) Hannover in einem Fall klar, in dem bei Sanierungsarbeiten in einer Wohnung ein Rauchmelder in einer Zwischendecke vergessen worden war.

Die Klägerin, der ein Mehrfamilienhauses gehört, wollte eine darin liegende Wohnung sanieren lassen. Dabei sollten die Decken der Zimmer der Wohnung abgehängt und mit Rigipsplatten verkleidet werden. Die Klägerin hatte zunächst einen Elektriker damit beauftragt, die an den vorhandenen Zimmerdecken befindlichen Rauchmelder zu demontieren. Der Beklagte sollte sodann die Decken abhängen, mit Rigipsplatten verkleiden und sie anschließend malermäßig überarbeiten.

Nach Ende der Renovierungsarbeiten wurde die Wohnung vermietet. Die Mieter vernahmen Ende November/Anfang Dezember 2016 ein regelmäßig alle 30 Sekunden wiederkehrendes, hohes piepsendes Geräusch. Ursache des Geräusches war ein an der alten Zimmerdecke montierter und jetzt über der abgehängten Decke befindlicher Rauchmelder. Mit dem piepsenden Geräusch zeigte dieser an, dass seine Batterie zu Ende geht.

Die Klägerin hat mit der Klage die Kosten für die Ortung und Demontage des Rauchmelders, die Kosten für die in diesem Zusammenhang erforderlichen Trockenbauarbeiten und die von den Mietern wegen des Piepsens geminderte Miete, insgesamt rund 615 Euro, geltend gemacht. Sie behauptet, die ursprünglich montierten Rauchmelder seien vom Elektriker vollständig abgebaut worden. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten den Rauchmelder sodann wieder an der alten Decke montiert und sodann die Zwischendecke eingezogen.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Es sei nicht festzustellen, dass der Beklagte oder seine Mitarbeiter entsprechend der Behauptung der Klägerin den zunächst vom Elektriker demontierten Rauchmelder montiert haben. Es bestehe ebenso die Möglichkeit, dass die Montage durch andere Personen erfolgt sei, etwa durch Mitarbeiter des Elektrikers oder durch andere Personen, die während der Bautätigkeiten Zugang zur Wohnung hatten und sich hier einen schlechten Scherz erlauben wollten. Sollte der Elektriker, wie eher plausibel, die Demontage des gegenständlichen Rauchmelders schlicht vergessen haben, sei nicht festzustellen, dass der Rauchmelder als solcher vom Beklagten habe erkannt werden können. Hiergegen spreche schon der dann gegebene Umstand, dass er vom auf entsprechende Bauteile spezialisierten Elektriker übersehen worden sei.

So komme etwa in Betracht, dass der Rauchmelder einer Auf-Putz-Dose glich. Zudem sei nicht festzustellen, dass im Fall einer Erkennbarkeit des Bauteils als Rauchmelder die daraus folgende drohende Gefährdung der Nutzbarkeit der Wohnung für den Beklagten und seine Mitarbeiter erkennbar gewesen sei. Der Beklagte habe vielmehr ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, dass ein noch vorhandener Rauchmelder funktionslos gewesen sei. Hiervon durfte er nach Ansicht des Gerichts ausgehen, weil die vorangegangenen Demontagearbeiten im Bereich der Zimmerdecken durch einen Elektriker-Fachbetrieb durchgeführt worden waren.

Grundsätzlich dürfe der Handwerker darauf vertrauen, dass die anderen Unternehmer sachgerecht arbeiten. Eine Verpflichtung, hier ohne besonderen Anlass die vorangegangenen Arbeiten der anderen Handwerker vertiefend zu überprüfen, habe angesichts der Umstände für den Beklagten nicht bestanden.

Amtsgericht Hannover, PM vom 10.08.2018