Rückwirkend bewilligte Erwerbsminderungsrente: BFH-Urteil zu Besteuerung

Über ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) zur Besteuerung bei rückwirkend bewilligten Erwerbsminderungsrenten informiert der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL).

Erwerbsminderungsrenten der gesetzlichen Rentenversicherung würden steuerlich genauso behandelt wie Altersrenten, erläutert der BVL. Das heiße, dass ein bestimmter Teil der Rente steuerfrei bleibt. Der Prozentsatz richte sich hierbei nach dem Jahr des Rentenbeginns. Erwerbsminderungsrenten würden oft rückwirkend bewilligt, nachdem der Steuerpflichtige zunächst Arbeitslosen-, Krankengeld oder andere Sozialleistungen erhalten hat. Hier stelle sich die Frage, ob das Jahr der erstmaligen Zahlung oder das Jahr der Bewilligung der Rente für den Besteuerungsanteil maßgeblich ist.

Mit Urteil vom 15.05.2018 (X R 18/16) habe der BFH bestätigt, dass bei einer rückwirkend bewilligten Rente bereits das Bewilligungsjahr als erstmaliges Rentenjahr zählt. Dies führe dazu, dass der Freibetrag zwei Prozent höher ausfällt. Wurde die Rente zwei Jahre rückwirkend bewilligt und verrechnet, falle der Freibetrag vier Prozent höher aus.

Andererseits ist laut BVL zu beachten, dass die im Vorjahr gezahlte Sozialleistung, die mit der einbehaltenen Rentennachzahlung verrechnet wird, nachträglich als Rente besteuert wird. „Wenn für die Vorjahre bereits Steuerbescheide vorliegen, sind diese zu ändern“, erläutert Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine. Ob dies für den Steuerpflichtigen vorteilhaft oder nachteilig ist, hänge vom Einzelfall ab. Ein Wahlrecht, es im nachteiligen Fall bei der ursprünglichen Besteuerung zu belassen, gebe es jedoch nicht. Allerdings sollten Rentenempfänger genau prüfen, ob die Verrechnung korrekt erfolgt. „Wichtig ist, dass zwar einerseits die verrechnete Rente nachträglich versteuert wird, andererseits die frühere Sozialleistung in Höhe des verrechneten Betrages nicht mehr berücksichtigt werden darf“, stellt Rauhöft klar.

Im aktuell entschiedenen Fall handelte es sich laut BVL bei der verrechneten Sozialleistung allerdings um Arbeitslosengeld II, das im Steuerbescheid ohnehin nicht enthalten ist. Kranken- oder Arbeitslosengeld werde hingegen beim Steuersatz, über den so genannten Progressionsvorbehalt, berücksichtigt. Dieser Betrag sei bei einem geänderten Steuerbescheid entsprechend zu verringern. Ebenso sollte überprüft werden, ob die Rentennachzahlung, die mit den Sozialleistungen in Vorjahren verrechnet wurde, nicht im Jahr des erstmaligen Rentenbezugs nochmals berücksichtigt wird.

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 06.09.2018