Private Berufsunfähigkeitsversicherung: Gesundheitsdaten sind nicht für den Arbeitgeber bestimmt

Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung darf dem Arbeitgeber eines Versicherten nicht ein Urteil zur Verfügung stellen, in dem festgestellt wurde, dass bei dem Arbeitnehmer Berufsunfähigkeit bestehe. Bei den Gesundheitsdaten, so das Oberlandesgericht Köln, handele es sich um sensible Daten, die als eine besondere Art personenbezogener Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes besonders geschützt seien; das gilt unabhängig davon, dass dieses Gesetz eine spezielle Vorschrift dazu nicht vorsieht.

Der Fauxpas der Versicherungsgesellschaft brachte dem Arbeitnehmer hier die Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis und daraufhin eine Schmerzensgeldzahlung an den Entlassenen in Höhe von 90.000 Euro.

OLG Köln, 20 U 83/16 vom 30.09.2016