Pkw-Fahrer haftet auch für Sturz eines Radfahrers nach erfolgreichem Ausweichen

Weicht ein Radfahrer einem entgegenkommenden Pkw aus und stürzt erst beim sich unmittelbar anschließenden Wiederauffahren auf den befestigten Weg, haftet der Pkw-Fahrer dennoch. Das Wiederauffahren auf den ursprünglichen Weg sei noch Teil des durch den Pkw ausgelösten Ausweichmanövers, entschied das Oberlandgericht (OLG) Frankfurt am Main.

Der Kläger befuhr mit seinem Fahrrad einen circa zwei Meter breiten befestigten Feldweg. Die Beklagte führte für die Stadt Gelnhausen eine Kontrollfahrt aus und kam dem Kläger mit einem Pkw entgegen. Der Kläger wich dem Pkw auf den unbefestigten und zum Unfallzeitpunkt matschigen Seitenstreifen nach rechts aus. Die beiden Verkehrsteilnehmer fuhren berührungslos aneinander vorbei. Beim Versuch, unmittelbar nach dem Passieren wieder auf den befestigten Weg aufzufahren, stürzte der Kläger. Er zog sich mehrere Verletzungen zu und begehrt neben dem Ersatz entstandener Heilbehandlungskosten sowie der Fahrradreparatur Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 Euro. Das Landgericht hat die Beklagte zum Ausgleich von 50 Prozent des entstandenen Schadens verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Obwohl es sich um einen „berührungslosen Unfall“ handele, sei der Sturz der Beklagten zuzurechnen und beim Betrieb des von der Beklagten gesteuerten Fahrzeugs entstanden. Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ nach § 7 Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz sei dem Schutzzweck entsprechend weit auszulegen. Erfasst würden alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genüge, dass sich eine von dem Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt habe und das Schadensereignis in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden sei.

Hier sei der Unfall zwar nicht beim Ausweichen auf den unbefestigten Seitenstreifen geschehen, sondern erst beim Wiederauffahren auf den befestigten Radweg nach dem erfolgreichen Passieren des Fahrzeugs. Zu diesem Zeitpunkt sei die eigentliche Gefahr – eine Kollision mit dem von der Beklagten geführten Kfz – vorüber gewesen. Dennoch sei der Sturz noch der Betriebsgefahr des Fahrzeugs zuzurechnen, meint das OLG. Der Ausweichvorgang sei durch die Fahrweise der Beklagten veranlasst worden. Der Sturz sei im nahen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Entgegenkommen der Beklagten erfolgt. Das Wiederauffahren des Klägers auf den befestigten Radweg sei Teil des Ausweichmanövers gewesen, das zu Ende geführt werden sollte.

„Letztlich liegt ein insgesamt missglücktes Ausweichmanöver vor, das nach Auffassung des Senats der Betriebsgefahr des Fahrzeugs zuzurechnen ist“, fasst das OLG zusammen. Wäge man die beiderseitigen Verursachungsbeiträge und Verschuldensanteile ab, gelange man zu einer hälftigen Haftungsverteilung. Der Betriebsgefahr der Beklagten stehe eine Mitverursachung des Unfalls durch den Kläger gegenüber. Er hätte die Möglichkeit gehabt, sein Fahrrad anzuhalten und die Beklagte passieren zu lassen. Jedenfalls habe er beim Wiederauffahren auf den Radweg unter anderem unter Berücksichtigung der matschigen Verhältnisse nicht die gebotene Sorgfalt walten lassen. Gegen das Urteil kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.03.2019, 16 U 57/18