Gewinnabführungs- und Verlustübernahmeverträge: EU-Kommission ruft Deutschland zu Anerkennung auf

Die Europäische Kommission hat beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Deutschland zu richten, da das Land Gewinnabführungs- und Verlustübernahmeverträge (die eine Voraussetzung für die steuerliche Konsolidierung sind) nicht anerkennt, die Unternehmen geschlossen haben, die ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegen.

Gesellschaften, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der EU/des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gegründet wurden und die ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegen, können die formalen Eintragungsanforderungen für die Anerkennung solcher Verträge nicht erfüllen. Das liegt laut Kommission daran, dass die deutsche Steuerverwaltung verlangt, dass der Vertrag am Sitz des Unternehmens eingetragen wird, und es ablehnt, die Eintragung in ein Handelsregister eines anderen Mitgliedstaats der EU/des EWR als gleichwertig mit der Eintragung in ein inländisches Handelsregister anzuerkennen. Dies bedeute, dass solche Unternehmensgruppen weniger günstig behandelt werden als Gruppen, bei denen alle Mitglieder ihren Sitz in Deutschland haben. Dadurch würden Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat von der Gründung eines Unternehmens in Deutschland abgeschreckt.

Deutschland habe sein Gesetz bereits geändert, aber diese Gesetzesänderungen wären gegenstandslos, wenn die deutsche Steuerverwaltung die Vorteile der steuerlichen Konsolidierung nun weiter mit der Begründung verweigert, dass die formalen Anforderungen an die Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevereinbarung nicht erfüllt wurden. Die Vorschriften könnten daher Unternehmen davon abhalten, ihre im Vertrag verankerten Rechte im Zusammenhang mit der Niederlassungsfreiheit in Anspruch zu nehmen. Schafft Deutschland nicht binnen zwei Monaten Abhilfe, kann die Kommission den deutschen Behörden in dieser Sache eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln.

Europäische Kommission, PM vom 27.07.2019