Medienunternehmen hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Ein digitales Medienunternehmens ist mit seinem Eilantrag auf Zugang zu allen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau verfügbaren amtlichen Informationen betreffend Projekte im Salonga Nationalpark in der Demokratischen Republik Kongo gescheitert. Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main hat den Antrag aus verschiedenen Gründen abgelehnt und unter anderem angeführt, das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), auf das das Medienunternehmen seinen Anspruch gestützt habe, beinhalte keine spezifischen Informationsansprüche der Presse. Die Antragstellerin, ein digitales Medienunternehmen im Bereich Nachrichten und Unterhaltung, recherchiert unter anderem zu Menschenrechtsverletzungen im Salonga Nationalpark in der Demokratischen Republik Kongo. Der Park zählt zu den von der Bundesrepublik Deutschland geförderten und finanzierten Schutzgebieten. Die Antragsgegnerin ist mit der operativen Umsetzung von Entwicklungshilfemaßnahmen in diesem Gebiet beauftragt.

Die Antragstellerin wandte sich an die Antragsgegnerin und beantragte gestützt auf § 1 IFG die Übersendung sämtlicher mit diesem Vorgang in Verbindung stehender Unterlagen. Die Antragsgegnerin teilte mit, dass sie keine Behörde im Sinne des § 1 Absatz 1 IFG sei. In dem von der Antragstellerin angesprochenen Zusammenhang übe sie ihre Aufgaben ausschließlich privatrechtlich aus. Vor diesem Hintergrund könne dem Wunsch auf Herausgabe der genannten Berichte nicht entsprochen werden. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag.

Das VG Frankfurt am Main hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Antragstellerin erstrebe mit der Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr Informationszugang zu gewähren, keine vorläufige Maßnahme. Vielmehr mache sie die endgültige Erfüllung ihres Anspruches geltend. Dies stelle eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Entsprechend ihrem Charakter als Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes dürfe aber eine einstweilige Anordnung dem jeweils Begünstigten grundsätzlich keine Rechtsposition einräumen, die er sonst nur in einem Klageverfahren erstreiten könne.

Überdies habe die Antragstellerin nicht die Notwendigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung dargelegt. Die Antragstellerin berufe sich allein auf ihr Veröffentlichungsinteresse als Medienunternehmen, um hierdurch die Öffentlichkeit zu informieren und die Aufklärung von Vorwürfen zu fördern. Damit werde aber nicht begründet, dass Rechtsschutz im regulären Hauptsacheverfahren unzureichend wäre.

Das Gericht hebt hervor, dass der verfassungsrechtlich garantierten Pressefreiheit und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes große Bedeutung zukommen. Allerdings habe die Antragstellerin ihr Informationszugangsbegehren ausschließlich auf das IFG gestützt. Zwar handele es sich bei der Tätigkeit der Antragsgegnerin im konkreten Fall um Verwaltungstätigkeit, sodass sie als Behörde im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG anzusehen sei. Das IFG begründe jedoch nicht spezifische Informationsansprüche der Presse.

Das VG weist ergänzend darauf hin, dass sich ein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen eine Bundesbehörde mangels gesetzlicher Regelungen nur unmittelbar aus dem Grundrecht in Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz hätte ergeben können. Gleichwohl wäre damit dem Begehren der Antragstellerin nicht Genüge getan. Denn damit könne nur ein Auskunftsanspruch geltend gemacht werden, nicht jedoch ein Informationszugang in Form von Übersendung aller Unterlagen, wie es die Antragstellerin begehre.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Hessen eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.05.2019, 11 L 1125/19.F, nicht rechtskräftig