Kfz in Gefahrenzone abgestellt: Lebensgefährtin muss nicht tätig werden

Eine Lebensgefährtin haftet nicht für die Realisierung einer Gefahr, die sich daraus entwickelt hat, dass ihr Partner sein Kfz in ihrem Beisein in einer Gefahrenzone (hier: auf Bahngleisen) abgestellt und danach das Auto verlassen hat. Dies hat das Landgericht (LG) Köln entschieden.

Die Parteien lebten seit 2014 in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft, als sie im April 2017 mit dem Fahrzeug des Klägers einen Ausflug unternahmen. Wegen einer Allergie musste der Kläger kurz vor Erreichen des Ausflugziels schnell eine Toilette aufsuchen. Er hielt daher sein Fahrzeug auf der Fläche einer Bahngleisanlage an. Dabei bemerkte er nicht, dass er sein Fahrzeug geringfügig linksseitig mit dem hinteren Teil der Karosserie auf den Bahnschienen abgestellt hatte. Die Beklagte bat er beim Verlassen des Wagens darum, dass Fahrzeug sogleich wegzusetzen. Ein im Weiteren erscheinender Zeuge wies die Beklagte zudem darauf hin, die Gleise schnellstmöglich zu verlassen, da dort Züge verkehrten. Nachdem die Beklagte den Zeugen zunächst nur fragend ansah, wiederholte dieser die Warnung. Als die Beklagte das Fahrzeug auf der Beifahrerseite verlassen hatte, näherte sich ein Güterzug und erfasste das Fahrzeug.

Der Kläger fordert von der Beklagten Schadenersatz im Umfang von rund 7.000 Euro für das beschädigte Fahrzeug. Er meint, die Beklagte sei für den Schaden zumindest mitverantwortlich, sodass sie diesen zur Hälfte auszugleichen habe.

Das LG erteilte der Ansicht des Klägers eine Absage. Zwischen den Parteien habe kein rechtliches Schuldverhältnis bestanden, aus dem sich die Pflicht der Beklagten ergeben hätte, das Fahrzeug des Klägers fortzusetzen. Einen schuldrechtlichen Vertrag, der einen solchen Anspruch begründen könnte, hätten die Parteien durch die bloße Bitte des Klägers, das Fahrzeug wegzusetzen, nicht geschlossen. Allein der Umstand, dass sich die Parteien auf einem gemeinsamen Ausflug befanden, begründe ebenfalls kein solches Schuldverhältnis.

Auch hafte die Beklagte nicht wegen eines pflichtwidrigen Unterlassens. Es bestehe keine allgemeine Rechtspflicht, Dritte beziehungsweise deren Rechtsgüter vor Gefahren zu schützen. Eine Pflicht zum Handeln bestehe nur dann, wenn jemand für den Geschädigten in besonderer Weise verantwortlich ist. Zwar könne aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine besondere Fürsorge- und Obhutspflicht folgen, allerdings in der Regel lediglich im Hinblick auf Leben, Körper und Gesundheit. Eine allgemeine rechtliche Verpflichtung, von den Vermögenswerten des Partners Schaden abzuwenden, lasse sich hieraus aber nicht herleiten.

LG Köln, Entscheidung vom 09.05.2019, 8 O 307/18, rechtskräftig