Beim Erwerb von weniger als 95 % der Anteile an einer grundstückshaltenden Gesellschaft entsteht auf die zum Vermögen der Gesellschaft gehörenden Grundstücke keine Grunderwerbsteuer (share-deal). Werden jedoch Anteile am Grundstück direkt erworben (asset-deal), entsteht Grunderwerbsteuer in normaler Höhe. Die Steuerfreiheit wollte auch ein Steuerpflichtiger, der zusammen mit mehreren Angehörigen gemeinsam ein Einfamilienhaus (asset-deal) zur Vermietung erworben hatte, und klagte vor dem FG Nürnberg auf Grunderwerbsteuerfreiheit. Denn jeder der Erwerber hatte weniger als 95 % der Immobilie Erwerb eines Miteigentumsanteils von jeweils weniger als 95 % erworben.

Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Aktenzeichen beim BFH II B 55/18), da das FG die Klage abgewiesen hat. Er rügt vor allem einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Gegen einschlägige Grunderwerbsteuerbescheide (typischerweise beim Erwerb durch Ehegatten) sollte mit Verweis auf das oben genannte Verfahren Einspruch eingelegt werden, das Einspruchsverfahren ruht dann von Amts wegen.