Umsatzsteuervorauszahlungen, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt werden, sind auch dann im Vorjahr steuerlich abziehbar, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Sonnabend oder Sonntag fällt. Dies hat der Bundesfinanzhof mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 27.06.2018 klargestellt. Mit seiner Entscheidung wendet er sich gegen die Auffassung des Bundesfinanzministeriums. Das Urteil ist laut BFH immer dann von Bedeutung, wenn der 10. Januar auf einen Sonnabend oder Sonntag fällt, das nächste Mal somit im Januar 2021.