Ein Lebensversicherungsvertrag wird nur dann in eine beitragsfreie Versicherung (§ 165 VVG) umgewandelt, wenn ein klares und eindeutiges endgültiges Umwandlungsverlangen des Versicherungsnehmers erkennbar ist. Hat der Versicherer den Wunsch des Versicherungsnehmers auf vorübergehende Prämienfreistellung als Antrag auf Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung gewertet, den Versicherungsnehmer aber nicht auf die damit verbundenen Folgen hingewiesen, ergibt sich hieraus eine Haftung aus positiver Forderungsverletzung wegen Beratungsverschuldens des Versicherers.