Kosten eines Sicherheitsdienstes können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein

Das FG Münster hat mit Urteil vom 11.12.2017 entschieden, dass die Kosten für die Beauftragung eines privaten Sicherheitsdienstes zu außergewöhnlichen Belastungen führen, wenn die Aufwendungen notwendig und angemessen sind, um eine Gefahr für Leib und Leben abzuwehren. Einzelheiten ergeben sich aus der Urteilsbegründung.