Behält sich der Erblasser als Errichter eines Trusts eine umfassende Vermögensverfügungsbefugnis vor, geht das eingebrachte Vermögen nicht auf den Trust über, da der Trust über das Vermögen im Verhältnis zum Errichter nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann. Dies hat FG Schleswig-Holstein entschieden und hinzugefügt, dass im Fall des Todes des Errichters das so im […]
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