Werden Kinder während einer Ehe geboren, so gelten sie rechtlich als solche des Ehemannes der gebärenden Frau. Daher entfaltet eine bestehende Ehe bis zum Zeitpunkt einer rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung eine Sperrwirkung gegenüber einer Vaterschaftsanerkennungserklärung durch einen Dritten. Die Kinder können bei einer fortbestehenden Ehe deshalb auch nicht den Familiennamen des Lebenspartners der Mutter tragen, wie das […]
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