Ein bestreikter Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer durch Zusage einer Prämie (Streikbruchprämie) von einer Streikbeteiligung abzuhalten. Dies stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) klar und fährt fort, dass ein am Streik teilnehmender Arbeitnehmer die Prämie nicht unter Berufung auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verlangen kann.