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Stiftung von Todes wegen: Erst ab Erstellung der Satzung gemeinnützig

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Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass eine Stiftung von Todes nicht bereits ab dem Todeszeitpunkt des Stifters, sondern erst ab der Erstellung der Satzung als gemeinnützig anzuerkennen ist. Die Klägerin ist eine Stiftung, deren Stifter in seinem Testament verfügt hatte, dass sein gesamtes Vermögen einer Stiftung für „ältere durch nicht selbst verschuldete Armut bedrückte […]