Eine Schwimmschule erzielt keine umsatzsteuerfreien Umsätze. Denn es handelt sich bei dem Schwimmunterricht nicht um umsatzsteuerbefreiten Schul- oder Hochschulunterricht. Hintergrund: Sowohl nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht als auch nach dem europäischen Umsatzsteuerrecht werden Unterrichtsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Sachverhalt: Die Klägerin war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die eine Schwimmschule betrieb. Sie behandelte ihre […]