Die Kosten für ein Erststudium wie z. B. für einen Bachelor-Abschluss sind nach dem Gesetz weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben absetzbar. Anders ist dies allerdings bei den Kosten für ein anschließendes Master-Studium, da dieses kein Erststudium mehr ist, sondern sich an ein solches anschließt.
Dieser Inhalt ist blockiert. Akzeptieren Sie unsere Datenschutzerklärung um fortzufahren!
Diese Seite nutzt Cookies. Wenn Sie die Seite weiter nutzen gehen wir von Ihrer Zustimmung zur Datenschutzerklärung aus.