Im Zusammenhang mit der Berichterstattung über den Kurzurlaub eines Fußballnationalspielers auf einer Yacht hat das OLG Köln entschieden, dass zwar keine Kuss-Bilder des Spielers, wohl aber ein Text veröffentlicht werden durfte, in dem es um den Kurztrip mit einer „unbekannten Schönen“ ging und in dem der Fußballer als „Käpt’n Knutsch“ bezeichnet wurde.
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