Unterliegt eine grundstücksverwaltende Gesellschaft nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer, kann sie die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. Dies hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) entschieden.
Eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen einer GbR (als potentielle Organträgerin) und einer GmbH (als potentielle Organgesellschaft) besteht nicht, wenn die GbR nicht an der GmbH und die Alleingesellschafterinder GmbH nicht mehrheitlich an der GbR beteiligt ist. Dies hat das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein entschieden.