Die Berechnung des Elterngeldes erfolgt grundsätzlich nach dem Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Mutterschutz. Dieser Zeitraum verschiebe sich ausnahmsweise bei schwangerschaftsbedingtem Einkommensverlust zugunsten der Mutter, so das LSG Niedersachsen-Bremen. Dabei sei entscheidend, ob die Mutter ohne die Erkrankung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit einen höheren Verdienst erzielt hätte.