Bestandskräftig festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer ist zu erlassen, wenn und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass er nach Deutschland eingeführte Waren im unmittelbarem Anschluss für eine innergemeinschaftliche Lieferung verwendet hat. Dies hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (VII R 4/18).