Bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzungen können noch zugunsten der Steuerbürger geändert werden, wenn sie eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachreichen. Verzögerungen bei der Denkmalbehörde dürften nicht zulasten der Steuerpflichtigen gehen, so das Finanzgericht (FG) Köln.