Bei einem Verzug des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Zahlung von Pauschalen nach § 288 Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dies stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) unter Verweis auf die speziellere arbeitsrechtliche Regelung des § 12a Absatz 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) klar.
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