Die Bereitstellung unbelegter Brötchen zusammen mit Kaffee und Tee während bezahlter Arbeitspausen durch den Arbeitgeber führt beim Arbeitnehmer nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber hochwertige Brötchen wie Laugen-, Käse-, Schoko- oder Rosinenbrötchen ausgibt.
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